Schlösser und Gärten
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Aufnahmeerlaubnis

  • Gestattet ist nur der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einem Maximalgewicht von 5 Kilogramm. Der Betrieb von Fluggeräten mit Verbrennungsmotor ist untersagt.

  • Flüge dürfen nicht vor Sonnenaufgang und nicht nach Sonnenuntergang stattfinden. Ein Flugbetrieb ist vom 1. April bis zum 30. September grundsätzlich nur zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 16.30 Uhr und 18.30 Uhr möglich, vom 1. Oktober bis zum 31. März nur zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr. Das unbemannte Luftfahrtsystem ist so zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit und insbesondere Personen oder Sachen nicht gefährdet oder gestört werden.

  • Der Flugbetrieb über Menschen oder Menschenansammlungen ist nicht gestattet. Ein Seitenabstand von 10 Metern ist unbedingt einzuhalten.

  • Der Start- und Landeplatz muss sich auf Wegen oder hierfür ausgewiesenen Flächen befinden. Von Bauwerken ist ein Sicherheitsabstand von 10 Metern einzuhalten.

  • Flüge in Bauwerken sind verboten, dies gilt auch für ruinöse Gebäude (z.B. Burgruinen).

Hintergrund für diese Regelung ist die deutliche Zunahme von nicht angemeldeten Drohnenaufstiegen und die damit verbundene erhöhte Unfallgefahr.
Wir bitten um Verständnis.

Kontakt:
Johanna Hohmann
Telefon:  06172 / 9262 – 101 oder E-Mail: johanna.hohmann@schloesser.hessen.de

 

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