1. Allgemein Zum Schutz der Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie der Park- und Gartenanlagen, ihres Ansehens und ihrer Stellung als herausragende Kulturgüter sind Foto- und Filmaufnahmen grundsätzlich nicht möglich. Insbesondere bei Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken, Innen-aufnahmen und Aufnahmen nicht von öffentlichen Straßen muss sich die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten vorbehalten, in jedem Einzelfall diese Aufnahmen und ihre Verwendung von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Richtschnur dabei ist der denkmal-pflegliche und respektvolle Umgang mit den historischen Gebäuden, Gartenanlagen und Kunstschätzen. Das Verfahren im Einzelnen regeln die folgenden Richtlinien.
2. Zustimmungspflicht Foto- und Filmaufnahmen der staatlichen Kulturdenkmäler, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Ge-bäuden und Anlagen, die von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen gemacht werden (§ 59 UrhG) und Außenaufnahmen zu privaten Zwecken. Die Zustimmung wird im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten geprüft. Sie darf nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen zu einer Gefährdung des staatlichen Eigentums oder zu einer unvertretbaren Behinderung des allgemeinen Besucherverkehrs führen würden. Ferner darf sie nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen und deren Verwendung nicht mit den Aufgaben, den Zielen und dem Ansehen der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten zu vereinbaren sind.
3. Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten im Schloss Bad Homburg v.d. Höhe. 4. Vereinbarungen bei Erteilung der Zustimmung Die Zustimmung zu Foto- und Filmaufnahmen erfolgt im Rahmen einer vorherigen schriftli-chen Vereinbarung über ein angemessenes Nutzungsentgelt und den Ersatz der für die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten entstehenden Kosten. Bestandteil dieser Vereinbarung sind die konservatorischen, technischen und organisatorischen Bedingungen für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen.
4.1. Nutzungsentgelt Für jede Genehmigung von Foto- oder Filmaufnahmen ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Bei der Entscheidung, welches Entgelt angemessen ist, ist das Maß der Nutzung und der Umfang der dadurch ausgelösten Erschwerungen sowie der historische und künstlerische Wert der Aufnahmeobjekte zu berücksichtigen. Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben - für Berichterstattungen, bei denen insbesondere aus zeitgeschichtlichem Anlass ein öffentliches Interesse besteht, - für Filme staatlicher oder staatlich geförderter Einrichtungen, - für Aufnahmen, die einer angemessenen Werbung für die staatlichen Schlösser und Gärten dienen. Es wird neben dem Entgelt ein Kostenersatz für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben und Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Bewirtschaftungskosten (Stromverbrauch, Heizung, Reinigung), der Ersatz der Aufwendungen für Bedienstete, die das Aufnahmepersonal überwachen, beraten und einweisen sowie die Erstattung von etwaigen Ausfällen an Eintrittsgeldern u. ä. Von der Erhebung lediglich geringfügiger Kosten kann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem für die Ermittlung erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen würde. Für die Nebenkosten kann auch eine pauschale Abgeltung vereinbart werden.
4.2. Weitere Vereinbarungen Der Träger der Aufnahmen haftet für alle im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit entstehenden Personen- und Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Träger der Aufnahmen verpflichtet sich, die feuer- und ordnungspolizeilichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften zu beachten sowie ausreichende Haftpflichtversicherungen auf Verlangen nachzuweisen.
Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn die aufzunehmenden Objekte in unvorhersehbaren Fällen (z. B. Staatsbesuch, Bau- und Restaurierungsmaßnahmen etc.) nicht zur Verfügung gestellt werden können oder eine gleichzeitig stattfindende Veranstaltung beeinträchtigt wird. Dem Träger der Aufnahmen stehen für diesen Fall keine Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten zu.
Die Reproduktion und Veröffentlichung der Aufnahmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten. Für die Erteilung der Reproduktionserlaubnis werden Entgelte erhoben.